Ungarn: Abfallwirtschaft wird verstaatlicht

Die Abfallwirtschaft wird ab dem 1. Januar 2013 verstaatlicht und darf nur von Wirtschaftsakteuren durchgeführt werden, die mehrheitlich im Besitz des Staates bzw. der Selbstverwaltungen sind – der Entwurf des neuen Abfallwirtschaftgesetzes, der auf der Website der Regierung veröffentlicht wurde, enthält unter anderem auch diese Vorschrift.

Die Abfallwirtschaft erstreckt sich von der Sammlung über den Transport bis zur Wiederverwertung und Unschädlichmachung. Die öffentliche Abfallwirtschaftsleistung bedeutet den von der Immobilie auf dem Transportmittel durchgeführten Abfalltransport. Die diese Leistung verrichtenden Unternehmen behandeln die biologisch abbaubaren Abfälle separat, führen Sperrmüllsammlungen durch, betreiben Müllsammelinseln und Mülldeponien, weiterhin betreiben sie ein Sortierwerk. Der Staat und die Selbstverwaltungen sind berechtigt, die leitenden Amtsträger bzw. die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrates zu ernennen.

Die am ersten Tag des nächsten Jahres – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes – gültigen Sammelgenehmigungen verlieren am 30. September 2012 ihre Gültigkeit, während die Mülltransportgenehmigungen ihre Geltung am 31. Dezember 2012 verlieren. Ab dem nächsten Tag treten die staatlichen Unternehmen bzw. die der Selbstverwaltungen an ihre Stelle.

Die Kosten der Gründung dieser Unternehmen werden in die Gebühren eingebaut. Laut dem Gesetzesentwurf müssen die Gebühren nicht nur die zur Betreibung der Leistung nötigen kontinuierlichen Aufwendungen, sondern auch die zum Beginn der Leistung, dann zur Fortsetzung der Leistung nötigen Investitionskosten, weiterhin die Kosten der Rekultivierung der geschlossenen Deponie enthalten. Der Gebührenwert für ein Jahr wird je Immobilie von der Selbstverwaltung in der Verordnung festgelegt. Die Jahresgebühr von Wochenendhäusern darf nicht geringer als die Hälfte der Gebühr der ständigen Bewohner sein.

Der Gesetzentwurf legt auch die „Abfallhierarchie“ fest, die die folgende Rangfolge aufstellt: Vermeidung des Anteils von Abfall, Vorbereitung zur Wiederverwertung, Neuverarbeitung, sonstige Nutzung und schließlich die Unschädlichmachung.
Ein Teil der als Novität geltenden Bestimmungen in dem Entwurf enthält die an einen Termin gebundenen Aufgaben. So muss bis 2015 das System der separaten Müllsammlung für Altglas, Altmetall, Kunststoff und Papierabfälle geschaffen werden.
Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und die Neuverarbeitung der aus Haushalten stammenden Glas-, Metall-, Kunststoff- und Papierabfälle beträgt 50%, die Vorbereitung der Neuverwendung von nicht gefährlichem Bau- und Abrissschutt und der sonstigen Nutzung dieses Materials muss bis 2020 auf 70% erhöht werden.