Ungarische Regierung gibt neue Leitlinien zur Rechnungslegung heraus und präzisiert Pflicht zur Angabe der Umsatzsteuernummer

Die ungarische Regierung hat im Juni 2013 neue Leitlinien für die Rechnungslegung ausländischer Unternehmen im Inland herausgegeben. Insbesondere für deutsche Firmen dürften diese sehr interessant sein, ist die Bundesrepublik doch für 29,7 Prozent aller ausländischen Direktinvestitionen in Ungarn verantwortlich und damit der weltweit wichtigste Handelspartner des Landes. Schwerpunktmäßig drehen sich die neuen Leitlinien um die Umsatzsteuer. Demnach muss in drei Fällen die Umsatzsteuernummer eines Kunden angeführt werden. 

Der erste Fall: Das inländische Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gilt

Im ersten Fall muss bei der Rechnungslegung die Umsatzsteuernummer des Kunden angegeben werden, wenn das inländische Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gilt – konkret bedeutet dies, wenn der Rechnungsleger die Umsatzsteuer abführt. Für ausländische Unternehmen konkretisiert die Regierung hierbei, dass die Umsatzsteuernummer immer dann anzugeben ist, wenn der fakturierende Geschäftspartner im Ausland ansässig ist und für die Zahlung der Umsatzsteuer „gemäß dem Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft“ die Verantwortung trägt. 

Der zweite Fall: Generell bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen – nicht jedoch Dienstleistungen
 
Der zweite Fall deckt den größten Teil der Fälle ab, die für deutsche Handelspartner interessant sind: Finden Warenlieferungen aus dem EU-Ausland („innergemeinschaftlich“) statt, so ist die Umsatzsteuernummer des ungarischen Kunden in jedem Fall auf der Rechnung auszuweisen. Diese Regelungen beschränkt sich jedoch auf Sachgüter. Deutsche Unternehmen, die beispielsweise Dienstleistungen in Ungarn anbieten, müssen die Nummer nicht angeben. Bei sogenannten Kombinationsgeschäften – beispielsweise der Lieferung und zeitgleichen Überführung von Fahrzeugen nach Ungarn – ist es ratsam, entweder zwei Rechnungen zu stellen oder die Nummer anzugeben. 

Der dritte Fall: Die gestellte Mehrwertsteuerschuld übersteigt zwei Milliarden HUF

Der dritte Fall bezieht sich auf zwei Geschäftspartner, die beide in Ungarn ansässig sind. Wird hier eine Rechnung gestellt, bei der die Mehrwertsteuerschuld eine Höhe von zwei Milliarden HUF erreicht oder übersteigt, ist die Umsatzsteuernummer anzugeben – es sei denn, der erste Fall trifft zu und eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft tritt ein. 

Umsatzsteuernummer-Angabe ist ansonsten optional
 
Ist keiner der drei Fälle zutreffend, so ist die Angabe der Umsatzsteuer-Nummer laut Klarstellung der Regierung optional und liegt demnach im Ermessen der beiden Handelspartner, ob diese auf der Rechnung auftaucht oder nicht. Es ist jedoch insbesondere für Rechnungsstellungen aus Deutschland daran zu denken, dass die deutsche Gesetzgebung (§ 14 Absatz 4 UStG) in jedem Fall die Umsatzsteuer-ID des deutschen Unternehmens verlangt. Zudem muss demnach die genaue Anschrift des Leitungsempfängers – also des Kunden – angegeben werden. 

Papier oder elektronisch?
 
Inzwischen vertraut fast ein drittel aller deutschen Unternehmen auf das sogenannte E-Invoicing. Damit wird die papierlose Form der Rechnungslegung bezeichnet. Prinzipiell ist der Versand einer solchen papierlosen Rechnung auch nach Ungarn möglich. Allerdings sei hierfür auf eine Studie der Deutschen Bank aus dem Jahr 2010 verwiesen, die noch immer Gültigkeit hat: Ungarn steht am Ende der europäischen Tabelle, was die Verwendung der papierlosen Rechnung angeht. Entsprechend wenig Unternehmen können tatsächlich mit dieser umgehen. Zusätzlich stellt sich beim E-Invoicing das Problem der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. Hierfür lohnt sich ein Blick auf den entsprechenden Artikel von die-fakturierung.de, der sich generell mit der Frage des Für und Wider dieser Form des Rechnungsversands beschäftigt. Für Ungarn gilt: Die Papierform ist besser.