Grunderwerb in Ungarn: Nützliche Hinweise

Hier in Ungarn ist es eher unüblich, Wohnungen oder Häuser zu mieten. Die meisten Einheimischen nennen daher eine Immobilie ihr Eigen. Auch im Zuge der sich derzeit deutlich abzeichnenden Immobilienkrise ist das noch so. Natürlich haben auch viele in Ungarn lebende Deutsche ein Interesse daran, eine Immobilie zu erwerben. Andere wiederum suchen eher etwas, wo sie ihre Ferien verbringen können.

Seitdem Ungarn im Jahr 2004 in die Europäische Union aufgenommen wurde, ist es für EU-Bürger und solche eines EWR-Staates einfacher eine Immobilie zu erwerben. Zuvor und bei nicht EU-Bürgern musste und muss bis heute noch, eine Genehmigung der Gemeinde eingeholt werden, in der die Immobilie belegen ist. Das klingt nach einer schwierigen Hürde. Ist es aber nicht. Die meisten Gemeinden freuen sich über zahlungskräftige Investoren.

Welche Art von Grundbesitz ein Ausländer erwerben kann

Ausländer dürfen in Ungarn ausschließlich nicht fruchtbaren Boden erwerben, der idealerweise noch mit einem Haus bebaut ist. Landwirtschaftlich nutzbaren Boden zu kaufen, ist EU-Ausländern nur in Ausnahmefällen erlaubt. Soll auf dem zu erwerbenden Grundstück erst noch gebaut werden, so muss die zuständige Baubehörde die Zulässigkeit einer Bebauung noch vor dem Grunderwerb bestätigen.

Obwohl EU-Ausländer nach ungarischem Recht im Falle des Grunderwerbs den Ungarn gleichgestellt sind, gibt es noch immer einige Übergangsregeln. EU-Bürger benötigen eine Genehmigung von der zuständigen Aufsichtsbehörde der betreffenden Gemeinde. Die wird in der Regel erteilt, wenn das Herkunftsland des Antragstellers ungarischen Staatsbürgern im Gegenzug ebenfalls den uneingeschränkten Grunderwerb gestattet. Daneben ist eine solche Genehmigung nicht nötig, wenn der antragstellende EU-Bürger seit mindestens vier Jahren in Ungarn wohnhaft ist. Das Gleiche gilt für Angehörige eines EWR-Staates.

Das Grundbuch und sonstige Formalitäten

Wer schon einmal eine Immobilie in Deutschland erworben hat, dem wird ein wesentlicher Unterschied zwischen deutschem und ungarischem Recht auffallen: In Ungarn liegt die Einigung über den Eigentumsübergang bereits den im Kaufvertrag enthaltenen Erklärungen zugrunde und muss nicht gesondert erklärt und beurkundet werden. Im Übrigen ist auch eine notarielle Beurkundung des Geschäfts nicht erforderlich. Eine Gegenzeichnung durch einen Rechtsanwalt ist vollkommen ausreichend. Mehr Antworten auf Fragen zum deutschen Recht gibt es, für alle Interessierten, hier.

Ansonsten ist auch in Ungarn erst mit dem erfolgreichen Eintrag ins Grundbuch das Eigentum an der Immobilie übergegangen. Anders als in Deutschland kommt auf Immobilienkäufer eine Bearbeitungszeit von bis zu drei Jahren zu. Um trotzdem Rechtssicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich einen „Randvermerk“ eintragen zu lassen. Dieser entspricht in etwa der deutschen Vormerkung. Ansonsten werden auf den Immobilienkauf ebenfalls Steuern erhoben. Hinzu kommen noch weitere, den Erwerb betreffende Kosten.