Ungarn muss auf Branntwein den von den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestverbrauchsteuersatz anwenden.
Das Unionsrecht verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Ethylalkohol eine Verbrauchsteuer zu erheben, deren Mindestsatz sich für alkoholische Getränke – außer Wein und Bier – auf 550 Euro pro Hektoliter reinen Alkohols beläuft. Allerdings ist es Ungarn gestattet, auf Alkohol, den Brennereien aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellen und der für deren Eigenverbrauch bestimmt ist, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Der Vorzugssatz der Verbrauchsteuer darf jedoch nicht weniger als 50% des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes auf Alkohol betragen. Außerdem ist seine Anwendung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr und pro Obsterzeugerhaushalt begrenzt.
Da Ungarn nach Ansicht der Europäischen Kommission die Unionsregelungen zu Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke nicht beachtet hat, hat diese beim Europäischen Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben. Denn die Verbrauchsteuer auf Branntwein, der in einer Brennerei für Rechnung eines Obsterzeugers hergestellt wird, beträgt in Ungarn bis zu einer Menge von 50 Litern pro Jahr 0 HUF, was einer völligen Steuerbefreiung gleichkommt. Außerdem ist Branntwein, der von einer Privatperson in ihrer eigenen Brennerei hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern jährlich von der Verbrauchsteuer befreit, sofern dieser Branntwein zum Eigenverbrauch des Haushalts bestimmt ist.
In seinem am 10. April 2014 verkündeten Urteil weist der Europäische Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie über Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke die Fälle festlegt, in denen diese Getränke von der Verbrauchsteuer befreit oder mit einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz besteuert werden dürfen. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten somit nicht, Vorzugsregeln einzuführen, deren Anwendungsbereich über das hinausgeht, was der europäische Gesetzgeber gestattet.
Der Europäische Gerichtshof stellt sodann fest, dass die ungarische Regelung, wonach Branntwein, der aus von Obsterzeugern geliefertem Obst hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern jährlich vollständig von der Verbrauchsteuer befreit ist, über die maximale Ermäßigung von 50% hinausgeht, die Ungarn von der Richtlinie gestattet wird. Auch die nationalen Vorschriften, die von Privatpersonen hergestellten Branntwein von der Verbrauchsteuer befreien, verstoßen gegen die Richtlinie, da diese eine solche Ausnahme vom normalen Steuersatz nicht vorsieht.
Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus den Unionsrechtsvorschriften über Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke nicht nachgekommen ist.
Quelle: www.curia.europa.eu