Venedig-Kommission prüft Gesetz zum Schutz der Souveränität

Die Venedig-Kommission teilte am Dienstag mit, dass sie das ungarische Gesetz zum Schutz der Souveränität geprüft hat, wobei sie sich auf die Bestimmungen zur ausländischen Wahlfinanzierung und zur Einrichtung und Tätigkeit des Amtes zum Schutz der Souveränität konzentrierte. Das beratende Gremium des Europarats sagte in einer Erklärung, dass die Rechtsgrundlage des Amtes zum Schutz der Verfassungsidentität fragwürdig sei – berichtet die Nachrichtenagentur MTI.

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Das Amt zum Schutz der Souveränität dürfe nicht in die verfassungsmäßigen Befugnisse der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden eingreifen, und es gebe keinen offensichtlichen Bedarf für ein solches Amt. Außerdem seien die gesetzlichen Garantien für die Unabhängigkeit des Amtes unzureichend, da die Regierung für die Ernennung und Entlassung ihrer Spitzenbeamten zuständig sei. Außerdem seien die Befugnisse des Amtes „extrem weit gefasst und vage definiert“, so dass die Gefahr bestehe, dass sich das Amt in das Leben von Privatpersonen einmische. Das Gremium argumentierte, dass die Regelungen auch die freie und demokratische Debatte in Ungarn unterdrücken könnten.

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Es bezog sich auch auf die Beschränkungen für die ausländische Finanzierung politischer Parteien und argumentierte, dass die restriktiven Maßnahmen zwar grundsätzlich mit internationalen Standards übereinstimmten, die Bestimmungen des Gesetzes jedoch über Wahlkampagnen hinausgingen und politische Aktivitäten im weiteren Sinne sowie Kampagnen für sozialen Wandel abdeckten. „Die ungarischen Behörden haben weder den Grund noch die Notwendigkeit für einen derart weit gefassten Ansatz dargelegt“, so das Gremium. Der Teil des Gesetzes, der das Verbot der Annahme ausländischer Finanzmittel ausweitet, sei mit internationalen Standards vereinbar, allerdings nur unter der Bedingung, dass die Bestimmungen dahingehend geändert werden, dass bestimmte Ausnahmen von den neuen Beschränkungen und genauere Definitionen vorgesehen werden. Das Gremium empfahl die Aufhebung der Teile des Gesetzes, die die Einrichtung des Amtes für den Schutz der Souveränität betreffen, und empfahl unter anderem eine differenziertere Definition des Begriffs „ausländische Unterstützung“ sowie eine genauere Definition der verbotenen Aktivitäten und ihrer ausländischen Finanzierung in den neuen Bestimmungen des Wahlgesetzes.

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