Der Verkaufswert der Einrichtung ist pro Verkäufer bis zu 600.000 Ft nicht einkommenssteuerpflichtig und auf diesen Betrag muss auch der Käufer keine 4% Vermögenserwerbsgebühren zahlen.
Ich empfehle, im Kaufvertrag den Wert der verkauften Einrichtungsgegenstände bis zur Summe von 600.000 Ft pro Verkäufer festzuhalten oder die Käufer geben noch vor der Festlegung der Gebühren in einem gesonderten Brief an das Finanzamt eine Erklärung zum Wert der Einrichtungsgegenstände in Bezug auf die 600.000 Ft Wertgrenze pro Verkäufer ab.
WEITERE INFORMATIONEN:
Das Anwaltsbüro Dr. Szász beantwortet gern Ihre Fragen in rechtlichen Angelegenheiten. Die Beantwortung der Fragen von allgemeinem Interesse finden Sie auf der Rechtsseite der Balaton Zeitung. Die Beantwortung dieser Fragen ist kostenlos.
Für die Beantwortung Ihrer speziellen oder nicht für die Öffentlichkeit bestimmten Fragen vereinbaren Sie bitte einen Termin im Büro oder wenden Sie sich schriftlich an Dr. István Szász. (Beratungshonorar: 65,- EUR)
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Dr. István Szász
Ihr Rechtsanwalt in Ungarn
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