Urteil: Jobcenter muss Tablet für Schülerin nicht bezahlen

Die Jobcenter müssen Schülerinnen und Schülern einem Gerichtsurteil zufolge kein iPad bezahlen, selbst wenn ihre Schulklasse den Unterricht auf diese Tablets umstellt.

Für die Ausstattung mit Lernmitteln sei der Schulträger zuständig, befand das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Wenn Familien sich die Geräte nicht leisten könnten, müsse der Schulträger eine kostenfreie Leihmöglichkeit schaffen (L 7 AS 66/19). Das teilte das Gericht in Celle mit.

In dem Fall hatten eine Sechstklässlerin und deren Familie, die von Hartz IV lebt, beim Jobcenter 460 Euro für ein iPad beantragt. Ohne das Gerät bekomme das Mädchen die Hausaufgaben nur in Papierform und sei damit in seiner Klasse ausgegrenzt, argumentierten sie. Das Jobcenter war allenfalls bereit, ein Darlehen zu gewähren.

Das Gericht gab der Behörde recht. Kosten für digitale Geräte seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Es liege kein Mehrbedarf vor, weil ein iPad weder schulrechtlich vorgeschrieben sei, noch zum Erreichen des Schulabschlusses erforderlich sei. Gegenüber einkommensschwachen Familien knapp oberhalb von Hartz IV stelle ein iPad einen Luxus dar und keinen notwendigen Schulbedarf.

Das Landessozialgericht befand auch, die Schule habe durch die Bevorzugung eines Produkts der Firma Apple gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel unterstützt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Gericht eine Revision zu.

Die Jobcenter müssen Schülerinnen und Schülern einem Gerichtsurteil zufolge kein iPad bezahlen, selbst wenn ihre Schulklasse den Unterricht auf diese Tablets umstellt.

Für die Ausstattung mit Lernmitteln sei der Schulträger zuständig, befand das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Wenn Familien sich die Geräte nicht leisten könnten, müsse der Schulträger eine kostenfreie Leihmöglichkeit schaffen (L 7 AS 66/19). Das teilte das Gericht in Celle mit.

In dem Fall hatten eine Sechstklässlerin und deren Familie, die von Hartz IV lebt, beim Jobcenter 460 Euro für ein iPad beantragt. Ohne das Gerät bekomme das Mädchen die Hausaufgaben nur in Papierform und sei damit in seiner Klasse ausgegrenzt, argumentierten sie. Das Jobcenter war allenfalls bereit, ein Darlehen zu gewähren.

Das Gericht gab der Behörde recht. Kosten für digitale Geräte seien aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Es liege kein Mehrbedarf vor, weil ein iPad weder schulrechtlich vorgeschrieben sei, noch zum Erreichen des Schulabschlusses erforderlich sei. Gegenüber einkommensschwachen Familien knapp oberhalb von Hartz IV stelle ein iPad einen Luxus dar und keinen notwendigen Schulbedarf.

Das Landessozialgericht befand auch, die Schule habe durch die Bevorzugung eines Produkts der Firma Apple gegen ihre Neutralitätspflicht verstoßen. Ein solcher Rechtsbruch könne nicht durch den Einsatz öffentlicher Mittel unterstützt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Gericht eine Revision zu.

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