Bodenerwerb in Ungarn durch Schenkung und Erben (1)

Gesetzliche Erbfolge

Der Erbe erwirbt mit dem Tod des Erblassers das Eigentumsrecht an allen, im Nachlass zu findenden Immobilien, somit auch das Eigentumsrecht an land- und forstwirtschaftlichen Böden. Erbe ist ein in der letztwilligen Verfügung des Erblassers benannter Erbe, wenn es kein Testament gibt, dann ein gesetzlicher Erbe. Wenn der Erblasser ein Immobilienvermögen hinterlässt, hat der Notar der Selbstverwaltung am letzten Wohnort des Erblassers das Nachlassinventar anzufertigen und danach hat der zuständige öffentliche Notar das Nachlassverfahren durchzuführen. Das Verfahren wird mit dem Nachlassübergabebescheid abgeschlossen, auf dessen Grundlage die zuständige Abteilung des Grundbuchamtes (járási hivatal földhivatali osztálya) den im Nachlass benannten Erben der Böden als neuen Eigentümer einträgt.

Der öffentliche Notar ist verpflichtet, innerhalb von 15 Tagen ein Exemplar des Nachlassübergabebescheides an das Finanzamt (NAV) zur Festsetzung der Erbschaftssteuern zu übersenden. Befreit von Erbschaftssteuern sind die Verwandten des Erblassers in gerader Linie (inklusive auch die auf Adoption beruhende Verwandtschaftsbeziehung), sowie der vom überlebenden Ehepartner erworbene Erbteil.

Wenn nach Abschluss des Nachlassverfahrens ein weiterer, zum Nachlass gehörender Vermögensgegenstand entdeckt wird, muss ein Ersatznachlass-Verfahren durchgeführt werden. Ein beim Nachlassverfahren, bzw. beim Erben nicht beachteter Erbe kann seinen Erbanspruch jederzeit in einer Eigentumsklage geltend machen, weil ein Erbanspruch nicht verjährt. Die Inbesitzgabe oder die Zerstörung von Elementen des Nachlasses können jedoch die Durchsetzung solcher Ansprüche erschweren oder verhindern.

Wenn es kein gültiges Testament gibt, ist gemäß der Vorschriften des BGB (Ptk.) für gesetzliche Erbfolge zu verfahren. Die Bodenverkehrsverordnung betrachtet als Eigentumserwerb durch gesetzliche Erbfolge auch jenen Fall, wenn es ein gültiges Testament gibt, in dem der Erblasser seine land- und forstwirtschaftlichen Böden z.B. an eines seiner Kinder vererbt, das bei Fehlen eines Testaments ebenso Erbe gewesen wäre. In diesem Fall muss im Zusammenhang mit dem Bodenerwerb des Erblassers gemäß den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge verfahren werden, obwohl es ein gültiges Testament gibt. Die anderen Miterben sind so zu betrachten, als hätten sie das Erbe der im Nachlass enthaltenen Böden ausgeschlagen.

Auf dem Wege der gesetzlichen Erbfolge können inländische und EU-Bürger, sowie ausländische natürliche Personen uneingeschränkt land- und forstwirtschaftliche Böden erwerben und es ist keine behördliche Genehmigung dazu notwendig.

Als erstes gelten die Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben, sie erben jeweils im gleichen Verhältnis. Wenn der Erblasser einen überlebenden Ehepartner hat, erbt dieser gemäß Vorschriften des BGB (Ptk.) einen Kinderanteil aus dem Nachlass, d.h. vom Gesichtspunkt des Erbrechts ist der Ehepartner so zu betrachten, als wäre er ein Nachkomme des Verstorbenen. Wichtig zu wissen, dass dem überlebenden Ehepartner nur auf die gemeinsam mit dem Verstorbenen bewohnte Wohnung, sowie deren Einrichtung und Zubehör bis zum Tode reichendes Nießbrauchrecht zusteht, seit 15. März 2014 nicht mehr auf sonstige Vermögensgegenstände, wie land- und forstwirtschaftlichen Böden.

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Dr. István Szász
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