Testamentarische Erbfolge
Wenn es ein gültiges Testament gibt, ist der Nachlass in erster Linie dementsprechend zu verteilen. Falls im Testament nicht über alle Elemente des Nachlasses Verfügungen enthalten waren, sind für das darin nicht enthaltene Vermögen die Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge anzuwenden.
Wenn der Erblasser in seinem Testament einen seiner nächsten Angehörigen vom Erbe ausschließt (d.h. auf der Grundlage des Testaments würde er nichts aus dem Nachlass erben), erwirbt dieser das Recht auf den Pflichtteil, dessen Höhe ein Drittel vom dem ist, was dem Erben ohne Testament als gesetzlicher Erbanteil zustehen würde. Der Pflichtteil steht allerdings demjenigen nicht zu, der noch zu Lebzeiten des Erblassers von diesem enterbt wurde (z.B. weil er gegen den Verstorbenen oder dessen nahen Verwandten eine schwere Straftat begangen hat oder weil er seine Unterhaltsverpflichtungen ernsthaft verletzt hat und deshalb erbunwürdig geworden ist).
Die testamentarische Erbfolge von land- und forstwirtschaftlichen Böden gilt seit Mai 2014 als ein an eine behördliche Bestätigung gebundener Eigentumserwerb, auf den die Regeln für den maximalen Eigentumserwerb anzuwenden sind (bei Landwirten 300 Hektar, bei Nichtlandwirten 1 Hektar). Dabei sind bereits vorhandenes Bodeneigentum oder Bodennutzung mit einzuberechnen. Deshalb muss der öffentliche Notar im Rahmen des Nachlassverfahrens die letztwillige Verfügung von Todes wegen zum Zwecke der Bestätigung an die zuständige Regierungsbehörde übersenden. Im Verlaufe des Verfahrens bei der Grundbuchhauptabteilung prüft die Regierungsbehörde, ob eine Erwerbsfähigkeit des Erben besteht und ob die letztwillige Verfügung die Verletzung von Einschränkungen zur Folge hat.
Wenn die Behörde die Bestätigung des Eigentumserwerbs zugunsten des Erben verweigert, sind die Verordnungen des Testaments als ungültig zu betrachten. Das bedeutet, dass die letztwilligen Verfügungen des Erblassers in Bezug auf die Agrarböden nicht erfüllt werden können, so dass der Erbe trotz Testament nicht erben kann. In solchen Fällen ist das Nachlassverfahren gemäß der Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge weiterzuführen. Den Vorschriften der gesetzlichen Erbfolge gemäß muss auch dann verfahren werden, wenn der testamentarische Erbe gleichzeitig auch der gesetzliche Erbe ist.
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Dr. István Szász
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