Karlsruhe äußert sich zu elektronischer Fußfessel

Mit einer elektronischen Fußfessel haben die Behörden verurteilte Straftäter auch nach der Haft jederzeit im Blick. Das soll neue Verbrechen verhindern. Aber ist es auch verfassungsgemäß?

Seit 2011 können Straftäter nach der Haft mit einer elektronischen Fußfessel rund um die Uhr überwacht werden – nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, ob das gegen das Grundgesetz verstößt. Der Beschluss wird heute in Karlsruhe veröffentlicht.

Geklagt hatten zwei Männer, die von Gerichten in Rostock zum Tragen einer Fußfessel verpflichtet worden waren.

Die Fußfessel ist vor allem für verurteilte Gewalt- und Sexualstraftäter gedacht, bei denen neue Taten befürchtet werden. Über ein Satellitensignal ist ihr Aufenthaltsort jederzeit bestimmbar. Überwacht werden die Träger von einer zentralen Stelle in Hessen, die einschreitet, wenn Alarm ausgelöst wird. Seit 2017 können auch extremistische Täter überwacht werden. (Az. 2 BvR 916/11 u.a.)

Außerdem darf das Bundeskriminalamt die Fußfessel bei sogenannten Gefährdern einsetzen, um Terroranschläge zu verhindern. Auch die Polizeigesetze einiger Länder sehen einen solchen vorsorglichen Einsatz vor. In der aktuellen Entscheidung aus Karlsruhe geht es aber um entlassene Straftäter.

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