Gesetzesvorhaben: Mehr Strafbarkeit für «Feindeslisten»

Sie können Angst auslösen – und das sogar gewollt: von Extremisten erstellte Listen vermeintlicher politischer Gegner. Mit der Strafbarkeit solcher Datensammlungen ist es aber gar nicht so einfach. Das soll sich ändern.

Die Verbreitung sogenannter Feindeslisten mit Daten vermeintlicher politischer Gegner soll ein eigener Straftatbestand werden. Ein entsprechender Vorschlag des Bundesjustizministeriums für eine gesetzliche Neuregelung liegt der Deutschen Presse-Agentur in Berlin vor.

Das Vorhaben ist Teil eines Anfang Dezember vom Kabinett verabschiedeten 89-Punkte-Plans zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus. In den vergangenen Jahren tauchten immer wieder mutmaßlich von Rechtsextremisten verfasste Listen mit persönlichen Daten wie Adressangaben, Fotos oder Informationen über persönliche Umstände vermeintlicher politischer Gegner auf. So war bei einer Anti-Terror-Razzia in Mecklenburg-Vorpommern 2017 eine Liste mit etwa 25.000 Namen gefunden worden. Manche Listen kursieren im Internet. Berichte gab es unter anderem über eine Liste mit der Überschrift «Wir kriegen Euch alle».

Zum Teil sei eine Veröffentlichung mit «ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden», schreibt das Ministerium, «wie beispielsweise, die Person könne «ja mal Besuch bekommen» oder «gegen so jemanden müsse man mal etwas unternehmen». Die Existenz solcher Listen führe zu einer «erheblichen Verunsicherung in der Bevölkerung und bei den Betroffenen».

Eine solche «gefährdende Veröffentlichung personenbezogener Daten» soll den Plänen zufolge künftig mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bewehrt sein. Wenn es um nicht öffentlich zugängliche Daten geht, soll eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe drohen.

Relevant ist der Kontext: Wer solche Daten in einer Art und Weise verbreitet, «die geeignet ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder einer sonstigen rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen» soll mit Strafe rechnen müssen.

Einen Bezug zu einer konkreten rechtswidrigen Tat gebe es meist gar nicht, schreibt das Ministerium. Allerdings würden solche Gegner-Listen oft in einem Kontext veröffentlicht, der Unsicherheit oder Furcht auslöse oder als bedrohlich empfunden werde. «Mit der Veröffentlichung von «Feindeslisten» zielen Täter darauf ab, betroffenen Personen und der Öffentlichkeit die subtile Botschaft zu vermitteln, dass die Datenveröffentlichung zu Straftaten gegen die Betroffenen führen könnte.»

Die Art und Weise der Datenveröffentlichung könne zudem die Bereitschaft Dritter, Straftaten zu begehen, wecken oder fördern. «Diese Wirkung von «Feindeslisten» wird durch die Täter meist in Kauf genommen oder mit der Veröffentlichung sogar bezweckt.» Die bestehenden Strafvorschriften erfassten dieses Phänomen nicht oder nur teilweise.

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