Erbrecht – das ist bei einem deutschen Nachlass zu beachten

Sowohl der Verlust eines nahestehenden Menschen als auch der Tod eines entfernten Verwandten geht regelmäßig mit Vermögensfragen einher. Wenn es sich nach den vorliegenden Informationen um einen überschuldeten Nachlass handelt, sollte eine Erbausschlagung in Betracht gezogen werden. Für in Ungarn lebende Verwandte stellt sich dabei regelmäßig die Frage, welche Dinge zu berücksichtigen sind.

Symbolbild Gericht

Allgemeine Regelungen – automatischer Übergang der Erbschaft

Oftmals ist es die Nachricht eines Nachlassgerichts, die über den Tod eines zuletzt in Deutschland gelebten Verwandten in Kenntnis setzt. Eine aufschlussreiche Ahnenforschung, bei der historische Quellen akribisch durchforstet werden, ist in einem solchen Fall entbehrlich, da die Erbenstellung für das Gericht ausreichend belegt ist. Wer aber mehr über seine Ursprünge erfahren möchte, kann das gerichtliche Schreiben durchaus als Anlass nehmen, um die Spuren der Familiengeschichte von Fachleuten zurückverfolgen zu lassen.

Der Nachlass einer verstorbenen Person geht nach dem deutschen Recht automatisch auf den oder die Erben über. Demnach ist keine gesonderte Erklärung über die Annahme erforderlich. Wer den Nachlass nicht annehmen möchte, muss die Ausschlagung des Erbes erklären. Sodann sind die in der Erbfolge nachfolgenden Personen, zum Beispiel die eigenen Abkömmlinge, als Erbe anzusehen. Bei minderjährigen Kindern müssen die gesetzlichen Vertreter die Erklärung abgeben.

Frist der Ausschlagungserklärung

Wenn der Ausschlagende in Deutschland lebt, hat er 6 Wochen Zeit, um seine Erklärung in der Nachlasssache des deutschen Verstorbenen abzugeben. Die Frist verlängert sich auf 6 Monate, wenn sich der Erbe im Ausland aufhält oder der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte. Innerhalb der gesetzlichen Frist muss der Erbe entscheiden, ob er die Erbschaft ausschlagen möchte.

Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Erbe vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat und er weiß, dass er durch Testament oder kraft Gesetzes zur Erbschaft berufen ist. Im Falle einer Verfügung von Todes wegen beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit der Eröffnung des Erbvertrags oder des Testaments.

Form der Ausschlagungserklärung

Grundsätzlich erfolgt die Ausschlagung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Ausschlagung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Anwaltsschriftsatz oder Fax sind nicht ausreichend. Grundsätzlich können von jedem deutschen Notar Beglaubigungen vorgenommen werden. Wer nicht in Deutschland lebt, kann die Unterschrift in den Konsulaten der Auslandsvertretungen beglaubigen lassen.

Das zuständige deutsche Nachlassgericht

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus dem Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Verstorbenen. Sobald der Erblasser zum Beispiel im Gerichtsbezirk Köln wohnte, ist das Nachlassgericht Köln zuständig. Über das Justizportal des Bundes und der Länder kann mit der Eingabe des Wohnortes das zuständige Amtsgericht gefunden werden.

Wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Erbfalls keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hatte, kann das Nachlassgericht am Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erblasser die deutsche Staatsbürgerschaft besaß und nur in Deutschland einen Nachlass hinterlassen hat.

Unterschriftsbeglaubigung in Budapest

Wer in Ungarn lebt und eine Unterschriftsbeglaubigung für eine Erbausschlagung in einer deutschen Nachlasssache benötigt, kann sich an die Deutsche Botschaft in Budapest wenden. Diese verfügt über ein Online-Terminvergabesystem, das auch mit einem mobilen Endgerät genutzt werden kann. Bei dem Termin ist ein gültiger Pass oder Personalausweis vorzulegen. Darüber hinaus sollte eine ausgefüllte, aber noch nicht unterschriebene, Ausschlagungserklärung bereits mitgeführt werden. Für die Beglaubigung der Unterschrift fällt eine Gebühr an, die aktuell unter 60 € liegt.