Für viele Angestellte ist es besonders wichtig, vom Chef zusätzlich zum Gehalt ein echtes Zeichen der Wertschätzung zu erhalten. Vorgesetzte sind deshalb gut beraten, ihre Mitarbeiter hin und wieder zu beschenken.
Wer sich hierbei großzügig zeigen möchte, wird vom deutschen Fiskus jedoch etwas gebremst: Im Lohnsteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gibt es klare Regularien, was bei nicht zu versteuernden Geschenken für Mitarbeiter seitens der Unternehmensführung zu beachten ist. Dieser Beitrag erläutert, wie man dem Mitarbeiter ein Extra zur regulären Entlohnung zukommen lassen kann.
Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter: Steuerlich entscheidend ist die Höhe des Geschenkepreises
Üppige Geschenke sind für das Personal im deutschen Steuerwesen grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr bewegen sich die steuerfreien Sachbezüge und Aufmerksamkeiten im mittleren zweistelligen Preissegment.
Eine der Grenzen liegt derzeit bei 50 Euro, die andere bei aktuell 60 Euro. Weiterhin gibt es Geschenke bis zu einem Wert von gegenwärtig 10 Euro. Infolgedessen sind die Möglichkeiten des Arbeitgebers bei der Auswahl eines Geschenkes an seine Mitarbeiter der Höhe nach gedeckelt. Steuerfreie Geschenke für Mitarbeiter ermöglichen spezialisierte Anbieter wie beispielsweise Guud Benefits, die mit den Grenzen bezüglich der Betragshöhen bestens vertraut sind.
10-Euro-Grenze für kleine steuerfreie Geschenke an das wertgeschätzte Personal
Nicht immer muss es bei der Geschenkeübergabe der große Wurf sein. Auch eine kleine Geste kann die gewünschte Botschaft transportieren. Geschenke, die maximal 10 Euro kosten, sind von einer Versteuerung ausgenommen. Im Steuerrecht spricht man hierbei von sogenannten Streuartikeln.
Als Betriebsausgabe können sie vollständig von der Steuer abgesetzt werden. Im Kontenrahmen der Finanzbuchhaltung gibt es hierfür in aller Regel eine separate Position, auf die der Streuartikel vom Unternehmen verbucht wird.
Steuerfreie Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro
Entscheidet sich der Chef für ein Präsent, das mehr als 10 Euro und maximal 50 Euro kostet, so wird dies lohnsteuerrechtlich als steuerfreier Sachbezug gewertet. Die 50 Euro sieht das Steuerrecht pro Monat vor.
Nicht gestattet ist es, dass arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt anteilig in eine Geldkarte oder einen Gutschein umzuwandeln. Entscheidet sich der Vorgesetzte für einen Gutschein als steuerfreien Sachbezug bis zu einem Wert von 50 Euro, so ist dieser zusätzlich zum Gehalt oder Lohn zu gewähren.
Aufmerksamkeiten für die Mitarbeiter: Geschenke im Wert von maximal 60 Euro
Bei den Aufmerksamkeiten handelt es sich um sogenannte Sachzuwendungen. Sie spielen eine Rolle, wenn es um die Würdigung eines speziellen Ereignisses im Leben des Arbeitnehmers geht. Das Ereignis muss einen persönlichen Bezug haben wie etwa
- die Vermählung,
- die Geburt eines Kindes oder
- ein (runder) Geburtstag.
In diesem Fall gewährt der Fiskus dem Arbeitgeber die Möglichkeit, ein Geschenk im Wert von bis zu 60 Euro zu kaufen. Dabei kann es sich zum Beispiel um einen Tonträger, ein Parfüm, einen Blumenstrauß oder aber um ein Genussmittel handeln.
Unzulässig in diesem Segment der Gehaltsextras sind Geschenke, die der Arbeitgeber dem Mitarbeiter zu allgemeinen Anlässen wie Ostern, Nikolaus oder Weihnachten zukommen lässt. Seitens des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen, dass die 60 Euro als Brutto-Betragsgrenze zu verstehen sind.
Guthaben auf einer steuerfreien Sachbezugskarte an Angestellte verschenken
Im Internet haben sich ausgewählte Anbieter darauf fokussiert, sogenannte steuerfreie Sachbezugskarten zur Verfügung zu stellen. Die Karten werden mit dem Geschenkbetrag aufgeladen und können von jedem Mitarbeiter, der sie seitens des Vorgesetzten erhalten soll, eingesetzt werden.
Der Mitarbeiter kann über das Guthaben verfügen. Er hat die Möglichkeit, die Karte für den Sport oder Freizeitaktivitäten, Produkte des täglichen Bedarfs, Drogerieartikel, Einrichtungsgegenstände, Mode bzw. Services im Bereich der Reparaturen oder rund um die Mobilität zu nutzen.
Da die Freigrenze für den steuerfreien Sachbezug bei 50 Euro liegt, können Mitarbeiter jährlich einen Betrag von bis zu 600 Euro ausschöpfen, sofern sie diesen vom Chef zur Verfügung gestellt bekommen. Wird diese Summe überschritten, fällt auch eine solche Sachbezugskarte in die Versteuerung. Deshalb sollte man stets exakt rechnen.
Universelle Gutscheine für Internet-Einkäufe online bestellen
Eine weitere Möglichkeit, die Arbeitgeber nutzen können, ist die unkomplizierte Bestellung von Universalgutscheinen per Internet. Der Gutscheinwert kann individuell festgelegt und das Design passend zu den Vorstellungen des Arbeitgebers gewählt werden. In welchem Onlineshop der Gutschein zur Anwendung kommt, obliegt der freien Entscheidung des Arbeitnehmers.