In welchem Staat Ihre Rente besteuert wird, ergibt sich aus dem Text des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Ungarn und demjenigen Staat, aus welchem die Renten stammen:
– Bei Renten aus der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein kann nur in der Schweiz bzw. im Fürstentum eine sogenannte Quellensteuer erhoben werden.
– Renten aus Österreich sind grundsätzlich im Wohnsitzstaat, d.h. in Ungarn zu versteuern. Da das ungarische Recht auf eine Besteuerung der Renten verzichtet, können Rentenbezüge aus Österreich im Idealfall steuerfrei bezogen werden.
– Bei Renten aus Deutschland ist der Fall leider komplizierter. Entscheidend ist einerseits der Zeitpunkt des Umzugs und andererseits die Art der Rente. Lassen Sie daher Ihren Fall durch einen Steuerrechtsexperten überprüfen! Bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland kann dieser gleichzeitig eine Steueroptimierung bspw. durch Beantragung der unbeschränkten Steuerpflicht gemäss § 1 Abs. 3 EStG prüfen.
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorliegenden Ausführungen kann keine Gewähr übernommen werden. Bei Fragen können Sie sich direkt an Rechtsanwalt Tamás Willi wenden. Gerne berät er Sie auch persönlich in seinem Büro in Györ, in Badacsony oder bei Bedarf vor Ort.